Rechtsprechung
   KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12   

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https://dejure.org/2012,30096
KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12 (https://dejure.org/2012,30096)
KG, Entscheidung vom 20.08.2012 - 8 U 168/12 (https://dejure.org/2012,30096)
KG, Entscheidung vom 20. August 2012 - 8 U 168/12 (https://dejure.org/2012,30096)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    In Bezug auf Gemeinschaftsflächen keine Besitzschutzansprüche gegenüber dem Vermieter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Besitzansprüchen eines Mieters gegenüber einem Vermieter durch Nutzung und Gebrauch von nicht vermieteten Gemeinschaftsflächen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht mitvermietete Gemeinschaftsflächen; Besitzschutzansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitbesitz an nicht mitvermieteten Gemeinschaftsflächen möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Mitbesitz des Mieters an nicht mitvermieteten Gemeinschaftsflächen wie einem Eingangsbereich

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Mitbesitz an Gemeinschaftsflächen bei Nutzung durch Mieter! (IMR 2013, 1046)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2013, 579
  • ZMR 2013, 181
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.02.1972 - VIII ZR 91/70

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Abtretung - Befugnis zur Weitergabe des

    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Zusätzlich kommt es darauf an, ob dem Mieter die ihn störende Umbaumaßnahme zugemutet werden kann, was bei der Gefahr erheblicher geschäftlicher Verluste nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1972, VIII ZR 91/70 = NJW 1972, 723, Rn. 27f., zitiert nach Juris; ebenso AG Hamburg-Altona, Urteil vom 07.08.2007, 316 C 425/06 = WuM 2008, 27, Rn. 32, zitiert nach Juris, sowie LG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2007, 311 S 102/07 = WuM 2008, 27 als Berufungsinstanz).

    Im dortigen Fall planten die Verpächter eine Erweiterung des Anwesens und verlangten von den Pächtern, dass während der Bauarbeiten die verpachteten Schank- und Toilettenräume sowie ein Gastraum geräumt werden müssen, gegen Ende der Bauarbeiten auch zwei kleinere Zimmer (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1972, VIII ZR 91/70 = NJW 1972, 723, Rn. 7, zitiert nach Juris).

  • AG Hamburg-Altona, 07.08.2007 - 316 C 425/06
    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Zusätzlich kommt es darauf an, ob dem Mieter die ihn störende Umbaumaßnahme zugemutet werden kann, was bei der Gefahr erheblicher geschäftlicher Verluste nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1972, VIII ZR 91/70 = NJW 1972, 723, Rn. 27f., zitiert nach Juris; ebenso AG Hamburg-Altona, Urteil vom 07.08.2007, 316 C 425/06 = WuM 2008, 27, Rn. 32, zitiert nach Juris, sowie LG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2007, 311 S 102/07 = WuM 2008, 27 als Berufungsinstanz).

    Es ging damit um konkrete Umbauarbeiten an der Miet- bzw. Pachtsache selbst (ebenso im Fall des AG Hamburg-Altona, Urteil vom 07.08.2007, 316 C 425/06 = WuM 2008, 27, Rn. 3, zitiert nach Juris, in Bezug auf Loggien an den vermieteten Wohnungen).

  • KG, 03.12.1998 - 8 U 3716/98
    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Diese Flächen und Räume, die der Mieter nur mitbenutzen darf, sind jedoch nicht mitvermietet (vgl. KG, Urteil vom 03.12.1998, 8 U 3716/98 = Grundeigentum 1999, 252, Rn. 41, zitiert nach Juris).

    Flächen und Räume, die der Mieter nur mitbenutzen darf, sind nicht mitvermietet (vgl. KG, Urteil vom 03.12.1998, 8 U 3716/98 = Grundeigentum 1999, 252, Rn. 41, zitiert nach Juris).

  • LG Hamburg, 30.10.2007 - 311 S 102/07

    Wohnraummiete: Duldungspflicht des Mieters bezüglich des Umbaus einer vorhandenen

    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Zusätzlich kommt es darauf an, ob dem Mieter die ihn störende Umbaumaßnahme zugemutet werden kann, was bei der Gefahr erheblicher geschäftlicher Verluste nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1972, VIII ZR 91/70 = NJW 1972, 723, Rn. 27f., zitiert nach Juris; ebenso AG Hamburg-Altona, Urteil vom 07.08.2007, 316 C 425/06 = WuM 2008, 27, Rn. 32, zitiert nach Juris, sowie LG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2007, 311 S 102/07 = WuM 2008, 27 als Berufungsinstanz).
  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 46/06

    Ablage von Postsendungen auf Gemeinschaftsflächen eines vermieteten Hauess

    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Die Rechtsprechung erkennt ein Recht auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen an (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006, V ZR 46/06 = NJW 2007, 146, Rn. 9, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2009, I-24 U 153/08 und 24 U 153/08 = Grundeigentum 2009, 1187, Rn. 36, zitiert nach Juris).
  • BGH, 26.03.1974 - VI ZR 103/72

    Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Mitbesitzer

    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Der Münchener Kommentar stützt seine Auffassung, dass Mieter an Gemeinschaftsflächen Mitbesitz hätten, u.a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.3.1974 - VI ZR 103/72 (BGHZ 62, 243).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2009 - 24 U 153/08

    Rechte des Mieters von Geschäftsräumen zur Mitbenutzung von

    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Die Rechtsprechung erkennt ein Recht auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen an (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006, V ZR 46/06 = NJW 2007, 146, Rn. 9, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2009, I-24 U 153/08 und 24 U 153/08 = Grundeigentum 2009, 1187, Rn. 36, zitiert nach Juris).
  • KG, 01.12.2008 - 8 U 121/08

    Wohnungsmietvertrag: Anspruch eines Mieters auf Nutzung einer Dachterrasse

    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Der Senat hat bereits 2008 entschieden, dass die Gestattung der Nutzung einer Gemeinschaftsfläche frei widerruflich ist, unabhängig davon, ob die Nutzung ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung erteilt worden ist (vgl. KG, Urteil vom 01.12.2008, 8 U 121/08 = WuM 2009, 654, Rn. 8, zitiert nach Juris).
  • LG Berlin, 28.02.1997 - 64 S 503/96

    Rechte des Mieters bei Unbenutzbarkeit eines Kinderspielplatzes

    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Voraussetzung dafür ist, dass diese vergleichbare Ausstattungsmerkmale aufweisen und für die vorgesehene Nutzung geeignet sind (vgl. LG Berlin, Urteil vom 28.02.1997, 64 S 503/96 = Grundeigentum 1997, 1401, für einen Spielplatz; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.02.2000, 508 C 551/99 = ZMR 2000, 307, für einen Wäschetrockenplatz; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Kap. VI, Rn. 140).
  • LG Berlin, 07.09.2004 - 63 T 71/04
    Auszug aus KG, 20.08.2012 - 8 U 168/12
    Die Verfügungsklägerin belegt ihre Auffassung, wonach aus der Verletzung der Informationspflicht folge, dass sie nicht zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet sei, mit einem Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 07.09.2004, - 63 T 71/04 - (Grundeigentum 2004, 1233).
  • LG Hamburg, 13.11.2009 - 311 O 330/09

    Gewerberaummiete: Einstweilige Verfügung des Mieters auf Unterlassung einer

  • AG Wolgast, 12.11.1993 - C 544/93
  • AG Hamburg-Blankenese, 23.02.2000 - 508 C 551/99
  • BGH, 04.09.2019 - XII ZR 52/18

    Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden

    Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung sind jedoch Gemeinschaftsflächen, die der Mieter nur mitbenutzen darf, nicht mitvermietet (KG NZM 2013, 579; Guhling/Günter/Menn Gewerberaummiete 2. Aufl. § 535 BGB Rn. 57).
  • AG Bremen, 23.06.2016 - 6 C 186/16

    Mieter muss Baulärm im Haus nicht dulden!

    Zwar beschränkt sich der in jeder Hinsicht geschützte Besitz des Mieters im Sinne des § 854 BGB vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten (vgl. KG Berlin v. 20.08.2012 - 8 U 168/12, GE 2012, 1561).
  • LG Berlin, 24.10.2014 - 63 S 203/14

    Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen: Was muss der Mieter dulden?

    Der in jeder Hinsicht geschützte Besitz des Mieters i.S. v. § 854 BGB beschränkt sich vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten, er erstreckt sich indes nicht ohne weiteres auf mit nutzbare Gemeinschaftsflächen, wie das Treppenhaus, den allen Mietern zugänglichen Garten oder die Außenfassade, weil dem Mieter insoweit keine uneingeschränkte Sachherrschaft möglich ist und auch mietvertraglich nicht übertragen wird (vgl. KG Berlin v. 20.08.2012 - 8 U 168/12, GE 2012, 1561).
  • OLG Dresden, 17.06.2019 - 5 U 880/19

    Vorläufige Untersagung von Baumaßnahmen auf einer Verkehrsfläche

    Aus dem vertraglichen Recht des Mieters auf (Mit-)Benutzung einer Verkehrsfläche auf dem Mietgrundstück folgt nicht der (Mit-)Besitz des Mieters an der Verkehrsfläche (Anschluss KG NZM 2013, 579).

    Aus dem (Mit-)Benutzungsrecht folgt allerdings kein (Mit-)Besitz der Verfügungsklägerin an den Gemeinschaftsflächen, welcher bei der Verfügungsbeklagten zu 1) als Vermieterin verbleibt (vgl. KG, Urteil vom 20.08.2012, 8 U 168/12, NZM 2013, 579; V. Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 535 Rn. 7; Wiederhold in Beck'scher Onlinekommentar zum BGB, Stand 01.05.2019, § 536 Rn. 83; Münch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 535 Rn. 87; Menn in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl., § 535 BGB Rn. 57).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2018 - 2 U 25/16
    Ist der Mieter auf die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtung angewiesen (z.B. Eingangsbereich, Klingelanlage, Briefkastenanlage), muss der Vermieter jedoch eine andere Fläche oder eine Ersatzeinrichtung zur Verfügung stellen KG Berlin GE 2012, S. 1561 m.w.N).
  • LG Berlin, 16.12.2014 - 63 S 239/14

    Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten am Gebäude: Was kann Mieter tun?

    Der in jeder Hinsicht geschützte Besitz des Mieters i.S.v. § 854 BGB beschränkt sich vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten, er erstreckt sich indes nicht ohne weiteres auf mitnutzbare Gemeinschaftsflächen, wie das Treppenhaus, den allen Mietern zugänglichen Garten oder die Außenfassade, weil dem Mieter insoweit keine uneingeschränkte Sachherrschaft möglich ist und auch mietvertraglich nicht übertragen wird (vgl. KG, Urteil vom 20. August 2012 - 8 U 168/12 - Grundeigentum 2012, 1561).
  • LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12

    Mieter muss Anbringung einer Außendämmung dulden!

    Der in jeder Hinsicht geschützte Besitz des Mieters i.S. v. § 854 BGB beschränkt sich vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten, er erstreckt sich indes nicht ohne weiteres auf mit nutzbare Gemeinschaftsflächen, wie das Treppenhaus, den allen Mietern zugänglichen Garten oder die Außenfassade, weil dem Mieter insoweit keine uneingeschränkte Sachherrschaft möglich ist und auch mietvertraglich nicht übertragen wird (vgl. KG Berlin v. 20.08.2012 - 8 U 168/12 GE 2012, 1561).
  • LG Wiesbaden, 17.02.2016 - 11 O 39/15

    Mietvertragliche Vereinbarung der Zahlung einer Rückbaupauschale

    Flächen und Räume, die ein Mieter neben anderen Mietern nur mitbenutzen darf, sind jedoch nicht mitvermietet (KG 8 U 3716/98, Rn. 41, zitiert nach juris; KG 8 U 168/12, Rn. 4, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf 10 U 82/01, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • LG Dortmund, 25.10.2016 - 1 S 186/16
    Da der Mieter einer Wohnung an dem Hausflur aber regelmäßig keinen Mitbesitz ausübt (vgl. KG, Urt. v. 20.08.2012 - 8 U 168/12 = NZM 2013, 579), und entsprechend der Beklagte als Alleinbesitzer des Flures auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Stromzähler ausübte, ergibt sich dessen tatsächliche Verfügungsgewalt über den durch den Stromzähler vermittelten Versorgungsanschluss auch für den streitgegenständlichen Zeitraum schon aus seinem eigenen Vortrag.
  • LG Dortmund, 30.01.2018 - 1 S 210/17
    Da der Mieter einer Wohnung an dem Hausflur aber regelmäßig keinen Mitbesitz ausübt (Vgl. KG, Urteil vom 20.08.2012, Az. 8 U 168/12) und entsprechend der Beklagte als Alleinbesitzer des Flures auch die tatsächliche Gewalt über den Stromzähler ausübte, ergibt sich dessen tatsächliche Verfügungsgewalt über den durch den Stromzähler vermittelten Versorgungsanschluss auch für den Zeitraum bis zum Auszug der Mieterin.
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